Satzung

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Satzung zur Mitgliederversammlung am 21.03.2025
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Sportfreunde Sießen im Wald e. V.

 

S A T Z U N G

 

Teil I – Verein und Mitgliedschaft

 

§ 1

Name und Sitz

1.      Der Verein nennt sich „Sportfreunde Sießen im Wald e. V.“

2.      Der Verein ist beim Amtsgericht Ulm, Registergericht, eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Sießen im Wald, Gemeinde Schwendi.

3.      Die Vereinsfarben sind gold-blau.

4.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Ziel des und Zweck und Vereins

1.      Der Verein pflegt die Leibesübungen und dient dem Sport, der Gesundheit und der Kameradschaft seiner Mitglieder, besonders der Jugend.

2.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.      Der Verein ist selbstlos tätig. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Vereinszweckes zu verwenden.

4.      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3

Gemeinnützigkeit – Mittelverwendung

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Vorstandsbeschlusses gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 3, Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

Der Vorstand wird ermächtigt für Tätigkeiten im Dienst des Vereins entsprechende Ordnungen zu beschließen oder einzelne Verträge abzuschließen. Diese gelten auch für Kostenersatz und Vergütungen. Die steuerlichen/gemeinnützlichkeitsrechtlichen Grenzen sind einzuhalten.

 

§ 4

Mitgliedschaft im Landessportbund

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Er anerkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und seiner Mitgliedsverbände.  Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum WLSB vermittelt.

 

§ 5

Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt. Die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

2.      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.      Die Mitgliedschaft erlischt:

a)      Durch freiwilligen Austritt:

Dieser kann nur durch eine schriftliche Erklärung auf Schluss des Halbjahres Geschäftsjahres erfolgen (Beitragspflicht siehe § 7).

b)     Durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann vom Vorstand beschlossen werden bei Beitragsverzug ohne wirtschaftliche Notlage, grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, bei unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Über eine Berufung entscheidet die Hauptversammlung.

c)      Durch Tod

4.      Der Vorstand kann für besondere Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benützen.

2.      Jedes Mitglied, welches das 13. Lebensjahr vollendet hat, kann das Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausüben.

3.      Alle Mitglieder sind an die Satzungen und an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.

Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Betrag zu bezahlen.

 

§ 7

Beitrag Mitgliedsbeiträge

1.      Den Die Beitrag Mitgliedsbeiträge (Grundbeitrag und Abteilungsbeitrag) setzt der Vorstand fest.

2.      Sonderbeiträge für einzelne Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

2.      Beiträge und SonderMitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, können jedoch auch halbjährlich bezahlt werden.  

3.      Bei Aufnahme in der ersten Jahreshälfte ist der volle, bei Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

4.      Austrittserklärungen in der ersten Hälfte des Jahres bewirkt die Ermäßigung auf einen halben Jahresbeitrag.

4.      Der Betrag wird mittels Abbuchungsverfahren eingezogen. Mitglieder, die mit diesem Verfahren nicht einverstanden sind, müssen für die Einzugskosten aufkommen. Der Vorstand kann hierfür eine Pauschale festlegen.

5.      Ehrenmitglieder und Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, sind beitragsfrei. Bei Mitgliedern, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, mindert sich der Grundbeitrag und der Abteilungsbeitrag um jeweils 50 %.

 

§ 8

Haftung

1.      Bei Schäden, die einem Mitglied durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung des Württembergischen Landessportbundes.

2.      Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied. Über das Maß der Schuld entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

 

§ 9

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung erfolgen, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Nach dem Auflösungsbeschluss ist das gesamte Vereinsvermögen an die Gemeinde Schwendi zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben mit der Bestimmung, diese so lange in Verwahrung zu nehmen, bis ein Nachfolgeverein mit den selben Zwecken und Zielen (siehe § 2) im Ortsteil Sießen neu gegründet ist.

 

§ 10

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 17.11.1984 in Kraft.

Sie tritt an die Stelle der am 08.03.1970 beschlossenen Satzung.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.11.1984 beschlossen.

1.      Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.03.2025 beschlossen.

2.      Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3.      Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

 

 

 

Teil II – Organisation des Vereins

 

§ 11

Organe des Vereins

Der Verein wird durch die Hauptversammlung, den Vorstand, die Abteilungen und evtl. Fachausschüsse verwaltet. Diese Organe sollten sich Geschäftsordnungen geben. Über ihre Verhandlungen, Wahlen und Beschlüsse haben sie Protokolle zu führen und dem Vorstand zuzuleiten.

 

§ 12

Hauptversammlung

1.      Zusammensetzung

Alle Mitglieder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, bilden die Hauptversammlung.

2.      Aufgaben

Die Hauptversammlung erörtert die Berichte des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassenverwalters, des Jugendleiters und der Abteilungsleiter. Sie beschließt über ihre Entlastung. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands, bestätigt die Abteilungsleiter und entscheidet über Anträge.

3.      Ordentliche Hauptversammlung

Die Hauptversammlung tritt alle 2 Jahre im 4. Quartal bzw. im 1. Quartal des Folgejahres zusammen. Der 1. Vorsitzende beruft die Hauptversammlung mindestens 2 Wochen vorher durch ortsübliche Bekanntmachung oder in sonstiger, jedem Mitglied zugänglicher Weise. Veröffentlichen in den Vereinsmitteilungen, der Tagespresse, dem Gemeindeblatt oder schriftlich an jedes Mitglied ein.

4.      Anträge

Anträge müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein.

Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen nach Ablauf der Antragsfrist begründet werden, bedürfen der Unterstützung von ¾ der anwesenden Stimmberechtigen.

5.      Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn der Vorstand es wegen außergewöhnlicher Ereignisse oder der Lage des Vereins für erforderlich hält, oder wenn 10 Prozent der stimmberechtigen Mitglieder es unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangen. Die Hauptversammlung muss dann innerhalb von 2 Monaten durchgeführt werden.

6.      Beschlüsse der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Über Anträge entscheidet sie mit einfacher, bei Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

 

 

§ 13

Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter, den Abteilungsleitern und dem Jugendleiter und dem Jugendvertreter.

2.      Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist mindestens alle zwei Monate vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

3.      Der Verein wird gemäß § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden je mit Alleinvertretungsbefugnis vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

4.       

a)      Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung. An den Sitzungen der Organe und Ausschüsse kann er jederzeit mit Sitz und Stimme teilnehmen.

b)     Der 2. Vorsitzende verwaltet das bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen. Er ist nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden ständiger Stellvertreter.

c)      Der Schriftführer führt die Protokolle über den Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands.

d)     Der Kassenverwalter verwaltet das gesamte Kassen- und Rechnungswesen und das Geldvermögen des Vereins. Er ist berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen und zu unterschreiben.

e)     Die Abteilungsleiter üben ihre Aufgabe selbstständig aus und regeln die laufenden Angelegenheiten ihrer Abteilung unter Berücksichtigung des Vereinsinteresses selbst.

f)       Der Jugendleiter betreibt überfachliche Jugendarbeit. Er beruft die Jugendversammlung und den Jugendausschuss ein und führt den Vorsitz.

g)      Der Jugendvertreter unterstützt den Jugendleiter und vertritt die besonderen Anliegen der Jugend.

5.      Der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenverwalter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern in der Hauptversammlung gewählt. Der Jugendleiter sollte von mindestens fünf anwesenden Jugendlichen gewählt werden. Sollten weniger als fünf Jugendliche anwesend sein, wählen die stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung.

6.      Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Jugendleiter wird in der Hauptversammlung von den noch nicht volljährigen Jugendlichen gewählt.

Die Abteilungsleiter werden in den Abteilungsversammlungen vor der Hauptversammlung gewählt und von dieser bestätigt.

Der Vereinsjugendvertreter wird von der Jugendversammlung gewählt.  

 

Alle Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich in geheimer Wahl gewählt.

 

Für alle Wahlen gilt § 9, Abs. III, 1. und 3. der Satzung des WLSB vom 19.06.2021 25.05.1975 entsprechend.

 

Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist. Die Berufung ist durch den Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder bei Nichtbesetzung eines Amtes in der Hauptversammlung möglich. Die Berufung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. In der nächsten Hauptversammlung ist eine Neuwahl erforderlich.

7.      Über den Verlauf der Hauptversammlung, besonders über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

8.      Im Innenverhältnis gilt: Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf im Übrigen Geschäfte bis zu einem Betrag von 20.000 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Hauptversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 14

Jugendordnung

1.      Für die Jugendarbeit ist ein Jugendausschuss zu bilden, der vom Jugendleiter einzuberufen und zu leiten ist. Dem Jugendausschuss gehören außerdem die Vereinsjugendvertreter und die Abteilungsjugendvertreter an.

Die Abteilungsjugendvertreter werden von den Jugendlichen in den Abteilungsversammlungen gewählt und in der Jugendversammlung bestätigt.

2.      Die Jugendversammlung ist jährlich durchzuführen. Teilnahmeberechtigt sind Jugendliche bis 18 21 Jahre. Auf Wunsch des Jugendausschusses soll ein Vorstandsmitglied an der Jugendversammlung teilnehmen.

3.      Die Jugendversammlung hat den Bericht des Jugendleiters entgegenzunehmen, den Vereinsjugendvertreter zu wählen, die Abteilungsjugendvertreter zu bestätigen und die Richtlinien für die Jugendarbeit festzulegen. Sie soll zudem einen Vereinsjugendvertreter wählen.

4.      Der Vereinsjugendvertreter sollte das 13. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 15

Abteilungen

1.      Für die verschiedenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden. Sie sind rechtliche Bestandteile des Vereins und unterliegen der Aufsicht des Vorstandes und der Hauptversammlung. Die Abteilungen haben die Aufgabe, ihre Sportarten im Rahmen der satzungsmäßigen Vereinsaufgabe zu pflegen und zu fördern.

2.      In fachlicher Hinsicht über die Abteilungen diese Aufgabe selbstständig aus. Die Abteilungen können Mitglieder von Fachverbänden sein.

3.      Der 1. und 2. Vorsitzende sind berechtigt, in den Übungsbetrieb und abteilungsinterne Veranstaltungen Einblick zu nehmen.

4.      Die Abteilungen wählen Abteilungsorgane, mindestens einen Abteilungsleiter. Sie sollen sich eine Abteilungsordnung geben. Werden Abteilungsausschüsse gebildet, sind sie dem Vorstand zu unterbreiten. Jährlich ist mindestens eine Abteilungsversammlung abzuhalten. Der 1. und 2. Vorsitzende haben das Recht, an diesen Versammlungen teilzunehmen. Sie sind hierzu einzuladen. Über die Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

5.      Mit Zustimmung des Vorstandes können vereinsrechtlich selbstständige Abteilungen gebildet werden. Ihre Kassen unterliegen der Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer. Das von einer Abteilung erworbene Vermögen ist Eigentum des ganzen Vereins und geht bei Auflösung der Abteilung in den Besitz des Vereins über. Die Abteilungen haben ihre Einnahmen und Ausgaben dem Vorstand offenzulegen.

6.      Bei Bedarf haben die Abteilungen einen Abteilungsjugendleiter zu wählen.

7.      Der Vorstand kann Abteilungen mit zu geringer Beteiligung oder zu wenig aktiver Betätigung auflösen.

Wenn Abteilungen gegen das Vereinsinteresse verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, entscheidet die Hauptversammlung über ihre Auflösung oder ihren Ausschluss.

 

§ 16

Fachausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Fachausschüsse gebildet werden (Breitenarbeit, Freizeitgestaltung, Leistungssport, Öffentlichkeitsarbeit, Jugendarbeit, Finanzen u. a.). Sie nehmen ihren Aufgabenbereich in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes zu beachten. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Ausschussvorsitzenden, der vom Vorstand zu benennen ist, berufen.

 

§ 17

Finanzen

Aus dem Beitragsaufkommen des Vereins werden Versicherungsbeiträge und Beiträge für den Landessportbund und Fachverbände für die Abteilungen und den Verein entrichtet.

Über die Verwendung des verbleibenden Beitragsaufkommens und andere Einnahmen und über die Verwendung von Überschüssen aus sportlichen Veranstaltungen des Vereins oder der Abteilungen und aus geselligen Veranstaltungen des Vereins entscheidet der Vorstand.

 

§ 18

Pflege der Vereinszusammengehörigkeit

1.      Der Vorstand hat sich mindestens halbjährlich mit allen Mitgliedern in Form von Vereinsnachrichten schriftlich in Verbindung zu setzen.

 

2.      Es können und sollen zur Pflege der Geselligkeit geeignete Veranstaltungen durch den Gesamtverein oder die Abteilungen durchgeführt werden.